Schwimmunterricht für muslimische Mädchen möglich

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 11. September in einem Grundsatzurteil entschieden, dass es muslimischen Mädchen grundsätzlich zuzumuten ist, am Schwimmunterricht in den Schulen teilzunehmen, auch wenn der nicht nach Geschlechtern getrennt wird. Um den religiösen Glaubensvorschriften und Empfindungen Genüge zu tun, sei die Benutzung eines Burkinis ausreichend. Im übrigen gelte: „Das Grundrecht der Glaubensfreiheit vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, im Rahmen der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten Dritter – einschließlich solcher auf dem Gebiet der Bekleidung – konfrontiert zu werden, die außerhalb der Schule an vielen Orten bzw. zu bestimmten Jahreszeiten im Alltag verbreitet sind.“, urteilte das Gericht weiter.

Die stellvertretende SPD-Vorsitzende Aydan Özoguz begrüßte das Urteil: „Ich freue mich, dass das Gericht seine Entscheidung nach sehr sorgfältiger Prüfung und Abwägung getroffen, die Glaubensfragen mit einbezogen und dieses auch in seiner Erklärung transparent gemacht hat. Der Schwimmunterricht ist ein wichtiger Bestandteil des Schulunterrichts und die Fähigkeit zu Schwimmen, auch für Mädchen, unabdingbar.“

In einer vielfältigen Gesellschaft sind verbindliche Regeln notwendig, die für alle gelten. Dabei sollte auch auf die Bedürfnisse von religiösen und anderen Minderheiten eingegangen werden, sofern dadurch der Zusammenhalt des Gemeinwesens nicht gefährdet wird. Insofern ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wegweisend. Es bekräftigt die Grundlagen der deutschen Gesellschaft, berücksichtigt aber auch die religiösen Empfindungen der Muslime. Ein pragmatisches Urteil! Wer jetzt aber das Abendland gerettet sieht, möge eines beachten: Die Zahl der muslimischen Mädchen, die eine Teilnahme am Schwimmunterricht aus religiösen Gründen ablehnen, war und ist klein.

Michael Schütze

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